Wichtig

Klassische Mitarbeiterkontrollen

Wichtig für Arbeitgeber ist, dass die besondere Arbeitnehmerdatenschutzregel des § 26 Abs. 1 BDSG aufgrund ausdrücklicher Anordnung in § 26 Abs. 7 BDSG nicht (wie das BDSG im Übrigen) nur bei automatisierter Verarbeitung[1] der Daten gilt, sondern für überhaupt jede, auch nicht automatisierte Datenverarbeitung.[2] Somit sind auch klassische Mitarbeiterkontrollen an Werkstoren oder durch den Sicherheitsdienst erfasst sowie Kontrollen von Taschen und Spinden.[3]

Klassische Werkstorkontrollen sind allerdings vor allem auf die Verhinderung von Straftaten wie insbesondere Diebstahl gerichtet und unterliegen daher richtigerweise nur dem Maßstab nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG (sowie Art. 6 und 9 DSGVO) für Präventivkontrollen, auch wenn der Arbeitnehmer bei Aufdeckung am Werkstor regelmäßig bereits zum Versuch eines Diebstahls angesetzt haben dürfte.

[1] Vgl. dazu grundlegend Datenschutz im Personalwesen.
[2] Vgl. BAG, Urteil v. 20.6.2013, 2 AZR 546/12, NZA 2014 S. 143, 146; Gola/Heckmann, 13. Aufl. 2019, § 26 Rz. 11.
[3] BAG, Urteil v. 20.6.2013, 2 AZR 546/12, NZA 2014 S. 143, 146.

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