Auf die Einlegung eines Einspruches kann auch verzichtet werden, allerdings erst nach Erlass eines Verwaltungsaktes (z. B. Steuer- oder Haftungsbescheid). Bei Steueranmeldungen kann der Verzicht jedoch bereits mit Abgabe der Anmeldung für den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird der Einspruch unzulässig.[1]

Der Verzicht ist grundsätzlich schriftlich zu erklären. Er ist unwirksam, wenn

  • das Finanzamt den Verzicht durch Drohung oder Täuschung oder sonstige unlautere Beeinflussung veranlasst hat,
  • der Verzicht unter einer Bedingung abgegeben worden ist oder
  • bei Steueranmeldungen die Steuer abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird.

Der Verzicht muss ausdrücklich und eindeutig erklärt werden. Stimmt der Arbeitgeber z. B. dem Ergebnis einer Außenprüfung zu, so kann eine solche Erklärung darüber hinaus zu Ungunsten des Arbeitgebers gleichzeitig als Rechtsbehelfsverzicht ausgelegt werden. Daher ist auch die schriftliche Anerkennung der Lohnsteuernachforderung nach § 42 d Abs. 4 Nr. 2 EStG nicht als Rechtsbehelfsverzicht zu werten.[2]

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