Entscheidungen der Sozialversicherungsträger können mit einem Widerspruch angegriffen werden.[1] Der Sozialversicherungsträger führt daraufhin ein Widerspruchsverfahren durch (Vorverfahren).[2] Dem Widerspruch ist stattzugeben, wenn er zulässig und begründet ist.

 
Hinweis

Vorverfahrenszwang

Eine direkte Klage ist zulässig, wenn

  • ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt,
  • der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist oder
  • ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.[3]

In diesen Fällen ist ein Widerspruch nicht zulässig.

Gegen einen Widerspruchsbescheid ist eine Klage möglich.[4] Diese ist zulässig, wenn der Kläger durch den Verwaltungsakt in der Fassung des Widerspruchsbescheides beschwert ist.

 
Hinweis

Widerspruchsbescheid

Der ursprünglich mit dem Widerspruch angegriffene Verwaltungsakt ist weiterhin in der Form des Widerspruchsbescheids existent.

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