Die erforderlichen Raumhöhen sollen grundsätzlich so festgelegt werden, wie es die Nutzung der Räume (z. B. Personenzahl, innenarchitektonische, akustische oder klimatische Anforderungen), technische Erfordernisse (z. B. Platzbedarf für Lüftungs- und Beleuchtungseinrichtungen) und das Wohlbefinden der Beschäftigten (z. B. Raumklima und Raumeindruck) nötig erscheinen lässt.

In der ASR A1.2 werden aber Mindesthöhen in Abhängigkeit von der Raumgröße festgelegt:

  • bei bis zu 50 m2 mindestens 2,50 m,
  • bei mehr als 50 m2 mindestens 2,7 m,
  • bei mehr als 100 m2 mindestens 3,00 m,
  • bei mehr als 2.000 m2 mindestens 3,25 m.

Wenn in einer Gefährdungsbeurteilung nachgewiesen wird, dass keine Probleme davon ausgehen, dürfen die Raumhöhen um bis zu 0,25 m herabgesetzt werden, aber nicht unter 2,50 m. Für kleinere Räume unter 50 m², in denen überwiegend leichte oder sitzende Tätigkeiten ausgeübt werden, gilt dabei, dass die Raumhöhe bis auf das in der jeweils geltenden Landesbauordnung geltende Maß reduziert werden darf, wenn die Art der Nutzung nicht dagegen spricht.

Schrägdecken in Arbeitsräumen müssen so ausgeführt sein, dass die länderspezifischen baurechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (u. a. Brandschutzbestimmungen) und dass über Arbeitsplätzen und Bewegungsflächen die o. g. Mindesthöhen eingehalten werden.

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