Unerheblich ist, ob der Personalrabatt aufgrund einer früheren oder gegenwärtigen Beschäftigung zufließt. Auch im Ruhestand befindliche Steuerzahler können von ihrem früheren Arbeitgeber Personalrabatte beziehen. Keine Rabatte aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses sind Rabatte, die allein wegen einer gegenwärtigen Tätigkeit bei einem zum Konzernverbund gehörenden Tochterunternehmen gewährt werden.[1] Preisnachlässe eines vorangegangenen Arbeitgebers im Konzern dürfen deshalb in diesem Fall nicht bis zu 1.080 EUR steuerfrei bleiben.

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