Der mit dem üblichen Endpreis oder mit 96 % des Angebotspreises ermittelte Geldwert des Sachbezugs gehört als geldwerter Vorteil zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer den Sachbezug unentgeltlich erhält. Erhält der Arbeitnehmer den Sachbezug nicht unentgeltlich, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Geldwert und dem gezahlten Entgelt als geldwerter Vorteil zu versteuern. In dieser Höhe ist der Sachbezug dann auch beitragspflichtig.

Steuer- und beitragsfrei bleiben aber geldwerte Vorteile, wenn sie die monatliche Freigrenze von 50 EUR (bis 2021: 44 EUR) nicht übersteigen.[1]

 
Achtung

Gehaltsumwandlung unzulässig

Geldwerte Vorteile, die anstelle von vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt gewährt werden, fallen nicht unter die steuerlichen Rabattregelungen und gehören in voller Höhe zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung.

[1]

S. Sachbezüge.

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