Die Bewertung des Vorteils für eine kostenlos oder verbilligt überlassene Ware oder Dienstleistung richtet sich nach dem Preis, der in der Mehrzahl der Verkaufsfälle, d. h. bei der umsatzstärksten Filiale, am Abgabeort von Letztverbrauchern tatsächlich gezahlt wird. Übliche Preisnachlässe werden deshalb bei der Bewertung einer Ware oder Dienstleistung berücksichtigt. Der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis schließt die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile ein.

Bietet der Arbeitgeber die zu bewertende Ware oder Dienstleistung unter gleichen Bedingungen in nicht unerheblichem Umfang fremden Letztverbrauchern zu einem niedrigeren als dem üblichen Preis an, ist dieser Preis anzusetzen. Für die Ermittlung dieses Werts kommt es nicht darauf an, zu welchem Preis funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister am Markt angeboten werden.[1] Maßgebend für die Preisfeststellung ist der Ort, an dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Sachbezug anbietet. Der Endpreis kann auch der im Inland angebotene günstigste Marktpreis sein.[2]

Schätzung bei fehlendem Endpreis

Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, ist eine Schätzung des Werts des Sachbezugs i. H. der vom Arbeitgeber hierfür getragenen Aufwendungen zulässig.[3] Für Sachverhalte, bei denen eine vergleichbare Ware oder Dienstleistung fremden Endverbrauchern am Markt nicht angeboten wird und ein üblicher Endpreis nur im – zumeist sehr aufwendigen und streitanfälligen – Schätzungsweg ermittelt werden kann, ist der Wertansatz i. H. der Arbeitgeberkosten eine praktikable Bewertungsmöglichkeit. Die Aufwendungen des Arbeitgebers sind zuzüglich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten (z. B. Verpackungs- oder Versandkosten) anzusetzen, da der Arbeitnehmer als Endverbraucher sowohl die Umsatzsteuer als auch sämtliche Nebenkosten tragen muss. Der pauschale Preisabschlag von 4 % ist bei dieser Bewertungsmethode nicht zulässig.[4]

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