Nach dem deutsch-quebecischem Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt werden:
- der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus[1];
- die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat;
- die Entsendung stellt keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem oder quebecischem Recht dar;
- die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat.
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