Auch die Weiterbildungsförderung von kurzarbeitenden Beschäftigten nach § 106a SGB III hat die Zielsetzung den Arbeitsplatz im Betrieb zu erhalten, in dem die Zeit der Kurzarbeit für die Weiterbildung genutzt wird. Diese Weiterbildungsförderung ist nur möglich, wenn Kurzarbeit im Betrieb bereits vorliegt. Durch die Besonderheiten der Kurzarbeit muss die Qualifizierungsmaßnahme sich an eine flexibel verändernde Arbeitszeit bzw. Ausfallzeit anpassen lassen und es dürfte sich eher um kürzere Qualifizierungsmaßnahmen handeln, die im Rahmen eines vorübergehenden Arbeitsausfall abgeschlossen werden können. Die Zahlung beider Förderleistungen für den gleichen Personenkreis ist wegen der unterschiedlichen Fördervoraussetzungen ausgeschlossen. Zudem kann einerseits im Umfang der Kurzarbeit keine weiterbildungsbedingte Freistellung für das Qualifizierungsgeld vorliegen. Anderseits kann bei Zahlung von Qualifizierungsgeld keine Kurzarbeit vorliegen, da der Arbeitsausfall weiterbildungsbedingt ist und nicht aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses eintritt.[1]

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