Die mit Qualifizierungsgeld zu fördernden Arbeitnehmer müssen die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bei ihrem Arbeitgeber durchführen. Das Arbeitsverhältnis darf für die Dauer der Förderung weder gekündigt noch durch Aufhebungsvertrag aufgelöst werden. Die Arbeitnehmer dürfen in den letzten 4 Jahren vor der Antragstellung nicht schon einmal Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten haben. Das Qualifizierungsgeld wird bei Erkrankung für die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung weitergezahlt. Die persönlichen Voraussetzung sind hingegen nicht erfüllt, wenn während eines Erholungsurlaubs Anspruch auf die Zahlung von Urlaubsentgelt besteht.[1]

[1] § 82a Abs. 4 SGB III i. d. F. ab 1.4.2024.

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