Zum Verfahren selbst schreibt das Gesetz keine konkreten Maßnahmen vor. Es gehören alle Maßnahmen dazu, zu denen der Arbeitgeber zur Vermeidung von Kündigungen verpflichtet ist, wie z. B. die Veränderung der Arbeitsaufgabe oder der Arbeitsbedingungen, die Inanspruchnahme gesetzlich vorgesehener Hilfen und Leistungen der Rehabilitationsträger, die Suche nach einem freien "leidensgerechten" Arbeitsplatz in allen Betrieben des Unternehmens bis hin zum "Freiräumen" eines besetzten "leidensgerechten" Arbeitsplatzes durch Verschieben von Arbeitsaufgaben mithilfe des Weisungsrechts.

Bei psychischen Erkrankungen empfiehlt sich oftmals eine stufenweise Wiedereingliederung, die es ermöglicht, therapeutische Behandlungsfortschritte durch langsam steigende Belastungen im Arbeitsleben abzubilden. Dabei liegt es auf der Hand, dass erkennbar von Dritten herrührende Ursachen wie Mobbing oder übermäßige Arbeitsbelastungen arbeitgeberseitig im Vorhinein abzustellen sind.

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