Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG erfährt eine bei psychischen Erkrankungen besondere Problematik wegen der oftmals langen Dauer der Erkrankung aber auch häufigeren Krankheitsfällen.

Grundsätzlich ist das Entgelt für eine Erkrankungsdauer von 6 Wochen fortzuzahlen, die nicht an einem Stück auftreten müssen. Erkrankt ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres mehrfach an derselben Krankheit, werden die Krankheitszeiten addiert.

Nach diesen 6 Wochen bekommt der Beschäftigte (im Regelfall der gesetzlichen Krankenversicherung) Krankengeld von seiner Krankenkasse.

Erkrankte Arbeitnehmer haben alles zu unterlassen, was einer schnellen Gesundung zuwiderlaufen würde. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein erkrankter Arbeitnehmer nur zu Hause weilen muss, sondern einkaufen, in den Urlaub fahren oder anderen Freizeitaktivitäten nachgehen kann, solange seine Gesundung dadurch nicht gefährdet wird. Ist der Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers in einem zweiten Arbeitsverhältnis beschäftigt, so muss eine Krankschreibung auch hier erfolgen.

 
Praxis-Tipp

Kein Fragerecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber erfährt im Rahmen der Krankschreibung nicht, woran der Beschäftigte erkrankt ist, und hat kein dementsprechendes Fragerecht – auch nicht aufgrund der Fürsorgepflicht aus § 618 BGB!

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