Die Provision ist eine Entlohnung für Verkaufs- oder Vermittlungstätigkeiten. Sie drückt meist prozentual die Beteiligung des Arbeitnehmers am Wert der auf seine Tätigkeit zurückzuführenden oder von ihm abgeschlossenen Geschäfte aus.
Arbeitsrecht: Soweit der Arbeitnehmer Handlungsgehilfe ist, finden auf solche Provisionen nach § 65 HGB die für Handelsvertreter geltenden §§ 87 Abs. 1 und 3, 87a bis c HGB Anwendung. Ausgenommen sind nur die Vorschriften, wonach Handelsvertreter kraft Gesetzes einen Anspruch auf Bezirks- und Inkassoprovision haben.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragserhebung aus Einmalzahlungen regelt § 23a SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Provision, monatlich oder einmalig gezahlt | pflichtig | pflichtig |
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