1 Arbeitslohn

Provisionen, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, gehören i. d. R. zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das gilt auch für

  • Verkaufs- und Vermittlungsprovisionen an Arbeitnehmer, die nicht hauptberuflich als Verkäufer tätig sind (z. B. im Bank- und Versicherungsgewerbe), sowie
  • Provisionen, die Reisebüros von Versicherungsgesellschaften erhalten und an ihre Arbeitnehmer weitergeben, z. B. für die von diesen vermittelten Gepäck- oder Unfallversicherungen.

2 Werbungskosten

Arbeitnehmer, die auf Provisionsbasis tätig sind und leistungsabhängige Bezüge erhalten, können ihre Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde des Arbeitgebers als Werbungskosten ansetzen, wenn die Aufwendungen letztlich zur Erzielung höherer Einnahmen getätigt werden.

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