Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten einschließlich der Geldfaktoren, soweit eine tarifliche oder gesetzliche Regelung nicht besteht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Leistungsbezogenes Entgelt

Ein vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt in diesem Sinne ist nur eine Vergütungsform, bei der eine "Leistung" des Arbeitnehmers, gleichgültig, worin diese besteht, gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen wird und bei der sich die Höhe der Vergütung in irgendeiner Weise nach dem Verhältnis der Leistung des Arbeitnehmers zur Bezugsleistung bemisst.[2] Die reine Abschlussprovision ist kein vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt in diesem Sinne.

Provisionen können auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Fragen der betrieblichen Lohngestaltung) mitbestimmungspflichtig sein. Dabei geht es um die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollziehungsformen, nicht aber um die Ermittlung der Höhe des Lohns.

Sowohl die Einführung als auch die Änderung eines Provisionssystems fällt unter die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.[3]

Zur mitbestimmungspflichtigen Lohngestaltung i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gehören nach der Rechtsprechung des BAG[4] die Fragen, ob ein Gehaltsfixum und/oder Provisionen gezahlt werden, die Arten der Provisionen, das Verhältnis der Provision zum Lohnfixum (Anrechenbarkeit) sowie das Verhältnis der Provisionen zueinander, ebenso die Festsetzung der Bezugsgrößen. Ist ein Provisionssystem derart ausgestaltet, dass mit jedem Abschluss eines bestimmten Geschäfts auch eine bestimmte Zahl von Provisionspunkten verdient wird und dass jeder Provisionspunkt einheitlich mit einem bestimmten Euro-Betrag vergütet wird, so unterliegt die Festlegung der Punktezahl für jedes Geschäft der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; die Bestimmung des genauen Betrags je Provisionspunkt ist dagegen mitbestimmungsfrei.[5]

Gewährt der Arbeitgeber mehreren Arbeitnehmern eine einmalige Sonderzahlung, mit der ihr besonderes Engagement in einer Ausnahmesituation nachträglich honoriert werden soll, so kann es sich um einen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen kollektiven Tatbestand handeln. Entscheidend ist insoweit, ob ein innerer Zusammenhang zwischen den Zahlungen besteht. Dieser ist typischerweise bei Zahlungen zu bejahen, die nach Leistungsgesichtspunkten erfolgen.[6]

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