Die Bundesrepublik Deutschland und die Sozialistische Republik Vietnam haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 16. November 1995 in Hanoi die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. |
Zu Artikel 2Es besteht Einvernehmen darüber, daß die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a genannte Gewinnsteuer die "foreign petroleum subcontractor tax" und die "foreign contractor tax" einschließt. |
3. |
Zu Artikel 10
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4. |
Zu den Artikeln 10 und 11Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
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5. |
Zu Artikel 11Ungeachtet der Bestimmung in Artikel 11 Absatz 2 wird der dort genannte Prozentsatz auf 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen begrenzt, solange die Bundesrepublik Deutschland nach ihrem Steuerrecht keine Quellensteuer auf Zinsen erhebt, die an in Vietnam ansässige Personen gezahlt werden. |
6. |
Zu Artikel 23
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