BMF, Schreiben v. 14.3.2019, IV C PIA - S 2220-a/16/10003 :004, BStBl I 2019, 240
Amtlich vorgeschriebenes Muster gemäß § 13 Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)
1 Anlage (Gebrauchsanleitung) – nur in der elektronischen Version verfügbar
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt mit diesem Schreiben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- gemäß § 13 Absatz 1 AltvPIBV das amtlich vorgeschriebene Muster für das Produktinformationsblatt gemäß § 7 AltZertG sowie
- die Einzelheiten der Veröffentlichung von Muster-Produktinformationsblättern nach § 7 Absatz 4 Satz 6 AltZertG.
Inhaltsübersicht |
Allgemeines |
Veröffentlichung von Muster-Produktinformationsblättern |
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Seite 1 des Produktinformationsblatts |
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Produktbezeichnung |
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Produkttyp |
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Disclaimer |
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Produktbeschreibung |
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Chancen-Risiko-Klasse |
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Logo |
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Basisdaten |
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Steuerliche Förderung |
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Beispielrechnung |
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Darlehen |
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Zusätzlicher Platz am Ende der Seite 1 |
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Seite 2 des Produktinformationsblatts |
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Produktbezeichnung |
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Produkttyp |
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Zertifizierungsnummer |
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Ihre Daten |
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Anbieterwechsel/Kündigung |
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Logo |
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Effektivkosten |
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Einzelne Kosten |
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Absicherung bei Anbieterinsolvenz |
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Stand |
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Seite 3 ff. des Produktinformationsblatts (Zusatzabsicherung) |
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Produktbezeichnung |
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Produkttyp |
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Zusatzabsicherung |
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Produktbeschreibung |
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Ihre Daten |
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Ihre vertraglichen Pflichten |
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Folge von Pflichtverletzungen |
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Einzelne Kosten |
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Logo |
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Basisdaten |
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Kündigung |
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Leistungsausschluss |
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Stand |
Anwendungsregelungen |
Das Produktinformationsblatt gemäß § 7 AltZertG ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster gemäß der als Anlage beigefügten Gebrauchsanleitung zu erstellen. Soweit technisch bedingte Abweichungen, die den optischen Gesamteindruck lediglich geringfügig beeinträchtigen, unvermeidbar sind, werden diese nicht beanstandet.
Der Abdruck der Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 15 AltZertG ist auf zwei DIN-A4-Seiten zu begrenzen. Der Abdruck von Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 AltZertG ist auf eine DIN-A4-Seite pro Zusatzabsicherung zu begrenzen (Rz. 66 des Auslegungsschreibens). Die in Anhang B der Gebrauchsanleitung angegebenen Zeichenanzahlen sind lediglich Richtwerte, um den zur Verfügung stehenden Platz besser abschätzen zu können.
Die in der Gebrauchsanleitung verwendeten Texte sind lediglich Mustertexte und dienen ausschließlich als Lesehilfe. Die für die tatsächliche Erstellung des Produktinformationsblatts zu verwendenden Texte sind diesem Schreiben zu entnehmen. Detaillierte Ausführungen zur Erstellung des Produktinformationsblatts in diesem Schreiben haben Vorrang vor den Angaben in der beigefügten Gebrauchsanleitung.
Das Muster-Produktinformationsblatt (§ 7 Absatz 4 AltZertG) ist farbig darzustellen. Das individuelle Produktinformationsblatt kann in Schwarz-Weiß zur Verfügung gestellt werden.
Veröffentlichung von Muster-Produktinformationsblättern |
Muster-Produktinformationsblätter gemäß § 7 Absatz 4 AltZertG und § 14 AltvPIBV sind vor dem Vertrieb der dazugehörigen Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge auf einer Internetseite des Anbieters zu veröffentlichen. Dabei muss auf jeder Internetseite des Anbieters, auf der ein solches Altersvorsorge- oder Basisrentenprodukt beworben wird, ein Link zu den Muster-Produktinformationsblättern deutlich erkennbar vorhanden sein.
Den Link zu den Muster-Produktinformationsblättern hat der Anbieter der Zertifizierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe des Datums der erstmaligen Freischaltung der Internetseite an die E-Mail-Adresse Muster-PIB@bzst.bund.de vor dem Vertrieb der dazugehörigen Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge zu melden (Anzeige der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 7 Absatz 4 Satz 5 AltZertG). Eine entsprechende Meldung muss auch bei einem geänderten Muster-Produktinformationsblatt erfolgen. Erst nach dieser Meldung darf der entsprechende Tarif vom Anbieter vertrieben werden. Sofern sich der Link ändert, ist diese Änderung ebenfalls an die E-Mail-Adresse Muster-PIB@bzst.bund.de unter Angabe des Datums der Änderung zu melden. Wird ein Tarif nicht mehr vertrieben, sind die zugehörigen Muster-Produktinformationsblätter vom Anbieter von den entsprechenden Internetseiten zu löschen.
Die Zertifizierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht alle ihr gemeldeten Links zu den Muster-Produktinformationsblättern auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.
Seite 1 des Produktinformationsblatts |
Produktbezeichnung
Es ist der vom Anbieter vergebene Name des Produkts gemäß § 1 AltvPIBV durch den Anbieter einzutragen.
Produkttyp
Die zu einem Produkt vergebene Bezeichnung...