(1) 1Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags hat den Vertragspartner rechtzeitig durch ein individuelles Produktinformationsblatt zu informieren, spätestens jedoch, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt. 2Das individuelle Produktinformationsblatt muss folgende Angaben enthalten:
1. |
die Produktbezeichnung; |
2. |
die Benennung des Produkttyps und eine kurze Produktbeschreibung; |
3. |
die Zertifizierungsnummer; |
4. |
bei Altersvorsorgeverträgen die Empfehlung, vor Abschluss des Vertrags die Förderberechtigung zu prüfen; |
6. |
die wesentlichen Bestandteile des Vertrags; |
7. |
die auf Wahrscheinlichkeitsrechnungen beruhende Einordnung in Chancen-Risiko-Klassen; |
10. |
Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis; |
12. |
einen Hinweis auf die einschlägige Einrichtung der Insolvenzsicherung und den Umfang des insoweit gewährten Schutzes; |
13. |
Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags; |
14. |
Hinweise zu den Möglichkeiten und Folgen einer Beitragsfreistellung oder Tilgungsaussetzung und |
15. |
den Stand des Produktinformationsblatts. |
3Sieht der Vertrag eine ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder eine zusätzliche Absicherung von Hinterbliebenen vor, muss das individuelle Produktinformationsblatt zusätzlich folgende Angaben enthalten:
1. |
den Beginn, das Ende und den Umfang der ergänzenden Absicherung; |
2. |
Hinweise zu den Folgen unterbliebener oder verspäteter Beitragszahlungen und |
3. |
Angaben zu Leistungsausschlüssen und zu Obliegenheiten. |
4Satz 2 Nummer 7 und 10 bis 13 gilt nicht für
1. |
Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens oder für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 und |
5Satz 2 Nummer 7, 8, 10 und 13 gilt nicht für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes. 6Die nach diesem Absatz notwendigen Kostenangaben treten bei Versicherungsverträgen an die Stelle der Kostenangaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung.7Erfolgt der Vertragsabschluss nicht zeitnah zur Information durch das individuelle Produktinformationsblatt, muss der Anbieter den Vertragspartner nur auf dessen Antrag oder bei einer zwischenzeitlichen Änderung der im Produktinformationsblatt ausgewiesenen Kosten durch ein neues individuelles Produktinformationsblatt informieren.
(2) 1Das individuelle Produktinformationsblatt ersetzt das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten [Bis 14.06.2021: das Produktinformationsblatt] nach § 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung in der jeweils geltenden Fassung. 2Eine Modellrechnung nach § 154 des Versicherungsvertragsgesetzes ist für zertifizierte Altersvorsorgeverträge und für zertifizierte Basisrentenverträge nicht durchzuführen. 3Diese darf dem individuellen Produktinformationsblatt auch nicht zusätzlich beigefügt werden. 4Der rechtzeitige Zugang des individuellen Produktinformationsblatts muss nachgewiesen werden können. 5Das Produktinformationsblatt ist dem Vertragspartner kostenlos bereitzustellen.
(3) 1Erfüllt der Anbieter seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig, kann der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren nach der Abgabe der Vertragserklärung vom Vertrag zurücktreten. 2Der Rücktritt ist innerhalb von drei Monaten ab Erlangung der Kenntnis vom Rücktrittsgrund zu erklären. 3Der Anbieter hat dem Vertragspartner bei einem Rücktritt mindestens einen Geldbetrag in Höhe der auf den Vertrag eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen zu zahlen. 4Auf die Beiträge und Altersvorsorgezulagen hat der Anbieter dem Vertragspartner Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssat...