Auch ein von vornherein befristetes Arbeitsverhältnis kann mit einer befristeten Probezeit vereinbart werden.

Seit Inkrafttreten einer Neuregelung in § 15 Abs. 3 TzBfG am 1.8.2022 darf die Probezeit bei einem befristeten Arbeitsvertrag allerdings nicht mehr pauschal 6 Monate betragen. Sie muss vielmehr "im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen". Ist die Dauer der Probezeit unverhältnismäßig, ist die Vereinbarung über die Probezeit unwirksam – mit der Folge, dass die verkürzte Kündigungsfrist für die Probezeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB nicht gilt.

Nähere Vorgaben, wann genau eine Probezeitvereinbarung "im Verhältnis" zur Befristungsdauer und zur Art der Tätigkeit steht, macht das Gesetz nicht. Weitgehend Konsens besteht bereits darüber, dass die Probezeit die Befristung nicht mehr voll ausschöpfen darf. Darüber hinaus muss die Rechtsprechung das angemessene Verhältnis von befristeten Verträgen und der Probezeit klären. Als Anhaltspunkt kann ein Richtwert dienen, den das Europäische Parlament in einem Änderungsantrag zu den Erwägungsgründen der Arbeitsbedingungen-Richtlinie festgelegt hat. Demnach soll die Probezeit bei einer Befristung bis zu 12 Monaten 1/4 der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht übersteigen. Diese Berechnungsgrundlage wurde zwar später nirgendwo übernommen, sie kann Arbeitgebern aber eine erste Orientierung bieten.

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