OFD Koblenz, 21.2.2002, S 2255 A

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Frage, ob und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt bei einer Rentenversicherung gegen kreditfinanzierten Einmalbeitrag ohne Kapitalwahlrecht mit aufgeschobener Rentenzahlung die in der Ansparphase entstandenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen zu besteuern sind, Folgendes:

Das BMF hat die Auffassung vertreten, dass im Fall einer privaten Rentenversicherung gegen kreditfinanzierten Einmalbeitrag ohne Kapitalwahlrecht mit aufgeschobener Rentenzahlung die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen mangels Zuflusses nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG besteuert werden könnten, selbst wenn die späteren Renteneinkünfte steuerschädlich i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG verwendet würden.

Die Renteneinkünfte seien in diesem Fall der Ertragsanteilsbesteuerung zu unterwerfen und die Schuldzinsen für den Kredit zur Finanzierung des Einmalbeitrags als vorweggenommene Werbungskosten für die späteren Renten abzuziehen.

Demgegenüber waren die Vertreter der obersten Finanzbehörden mehrheitlich der Meinung, dass die in der Ansparphase entstandenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu besteuern seien, weil es sich bei den Einmalbeitragsversicherungen um nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG begünstigte Versicherungen handle, so dass auf die Zinsen § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nicht anzuwenden sei.

Es ist in jedem Einzelfall besonders darauf zu achten, ob sich nach der Prognoserechnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrags voraussichtlich ein Totalüberschuss ergibt.

Zu dieser Problematik wird kein BMF-Schreiben veröffentlicht werden.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6

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