Arbeitslohn kann ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten[1] anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung darstellt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sich die Leistung des Dritten für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Dagegen liegt dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Arbeitsverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.

So ist auch der von einem Dritten verliehene Nachwuchsförderpreis Arbeitslohn, wenn die Kriterien für die Preisvergabe sich auf die Fähigkeiten des Arbeitnehmers beziehen.[2]

Der in Bayern vergebene Meisterbonus i. H. v. 1.000 EUR, den jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem gleichwertigen Abschluss erhält, ist dagegen keine steuerbare Einnahme.[3]

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