rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kürzung von Fortbildungskosten um ausbezahlten Meisterbonus

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen sind keine Werbungskosten.

2. Aufwendungen eines nichtselbstständig tätigen (Gärtner-)Gesellen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung sind Berufsfortbildungskosten und damit Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

3. Ist ein Meisterbonus nach den Vergaberichtlinien gerade nicht an eine Einkünfteerzielung geknüpft, handelt es sich dabei weder um ein – steuerbares, aber steuerfreies – Stipendium i. S. d. § 3 Nr. 44 EStG noch um eine Ausbildungsförderung i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG.

4. Wurde der Meisterbonus allein wegen des erfolgreichen Ablegens einer Prüfung ausbezahlt, besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne von § 3c Abs. 1 EStG zwischen dem Meisterbonus und den im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung angefallenen Fortbildungskosten.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 3c Abs. 1, § 3 Nrn. 11, 44

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2014 vom 24. August 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2016 wird die Einkommensteuer 2014 auf … EUR herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

5. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Werbungskosten des Klägers in Form von Fortbildungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um einen ausbezahlten Meisterbonus in Höhe von 1.000 EUR zu kürzen sind.

Der Kläger wurde im Streitjahr 2014 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligungen) in Höhe von … EUR und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Gärtner in Höhe von … EUR. Bei den Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärte der Kläger – neben weiteren nicht streitigen Aufwendungen in Höhe von … EUR – Kosten für die Fortbildung zum Gärtnermeister in Höhe von insgesamt 2.360 EUR. Letztere setzten sich im Wesentlichen wie folgt zusammen: Unterbringungskosten, Kosten für Fahrten zu Lerngruppen, Schulwochen und zur Abholung des Meisterbriefs, Verpflegungsmehraufwendungen sowie Abschreibung für Arbeitsmittel (Laptop).

Der Freistaat Bayern gewährte dem Kläger für seine am 25. März 2014 erfolgreich abgelegte Meisterprüfung zum Gärtnermeister einer bestimmten Fachrichtung den „Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung” in Höhe von 1.000 EUR nach den Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung vom 03. Juli 2013 (Vergaberichtlinien); die Zahlung in Höhe von 1.000 EUR erhielt der Kläger im Jahr 2014.

Zweck des Meisterbonus ist nach Nr. 1 der Vergaberichtlinien, die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung zu unterstreichen. Es soll ein Anreiz geschaffen werden, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Der Meisterbonus gewährt eine finanzielle Anerkennung für die bestandene Meister- oder Fortbildungsprüfung. Voraussetzung für den Meisterbonus ist nach Nr. 3 der Vergaberichtlinien die erfolgreich abgelegte Prüfung für die in der Anlage zu den Vergaberichtlinien aufgelisteten Abschlüsse.

Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 24. August 2015 vertrat der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Auffassung, dass der Meisterbonus nicht unter eine der sieben Einkunftsarten falle und deshalb nicht einkommensteuerbar sei. Gleichzeitig kürzte das FA die bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachten Fortbildungskosten in Höhe von 2.360 EUR um den erhaltenen Meisterbonus in Höhe von 1.000 EUR; es ließ in der Folge nur noch Fortbildungskosten als Werbungskosten in Höhe von 1.360 EUR zum Abzug zu.

Dagegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Nach Auffassung des Klägers greife insbesondere ein Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Streitfall nicht ein. § 3c Abs. 1 EStG sei nur bei Vorliegen von steuerbaren, aber steuerfreien Einnahmen anwendbar. Überdies würde bei Kürzung der geltend gemachten Fortbildungskosten um den vom Kläger erhaltenen Meisterbonus erfolgreichen Absolventen ein steuerlicher Nachteil entstehen. Denn bei allen – auch nicht erfolgreichen – Teilnehmern der Meisterprüfung würden Kosten der Fortbildung entstehen, welche in der Folge – die Auffassung des FA unterstellt – mangels ausbezahltem Meisterbonus nicht zu kürzen seien.

Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2016 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Nach Auffassung des FA sei der Meisterbonus wie ein Stipendium (§ 3 Nr. 44 EStG) zu...

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