Sachverhalt

Ein Mitarbeiter hatte in der Zeit vom 10.6. bis 23.8. eines Jahres Pflegezeit in Anspruch genommen für die Pflege seiner Mutter.

Er beantragt eine weitere Pflegezeit für den Zeitraum vom 23.12. des Jahres bis 6.1. des Folgejahres und verlangt für diesen Zeitraum die Freistellung von der Arbeit.

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine 2. Pflegezeit?

Ergebnis

Der Mitarbeiter hat nach dem Pflegezeitgesetz für den 2. Zeitraum keinen Anspruch auf Freistellung. Das Pflegezeitgesetz gewährt den Beschäftigten einen einmaligen Anspruch auf Freistellung zur Pflege pro zu pflegendem Angehörigen von maximal 6 Monaten. Selbst wenn bei der "1." Pflegezeit der Zeitraum von 6 Monaten nicht ausgeschöpft wurde, kann der Mitarbeiter nicht verlangen, dass die nicht verbrauchte Zeit später genommen wird. Der Anspruch kann abgelehnt werden.

Praxis-Tipp

Der Arbeitgeber sollte dokumentieren, wann welcher Mitarbeiter für welche pflegebedürftige Personen Pflegezeit geltend gemacht hat. Dieser Hinweis wird dann auch in die Personalakte aufgenommen, am besten zusammen mit der entsprechenden ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen.

Hinweis

Der Arbeitgeber kann mit dem Mitarbeiter für den 2. Zeitraum eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit (unbezahlten Urlaub) vereinbaren. Dabei handelt es sich dann aber nicht um eine Pflegezeit im Sinne des Pflegezeitgesetzes.

Dies sollte aber nicht regelmäßig geschehen, da sonst andere Arbeitnehmer sich über den Anspruch auf Gleichbehandlung gegebenenfalls darauf berufen könnten. In einem solchen Fall sollte der Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter vereinbaren, dass für diesen Zeitraum das Arbeitsverhältnis ruht. In diesem Fall muss für diese Zeit weder Urlaub gewährt werden noch eventuell bei einer Erkrankung des Mitarbeiters während dieser Zeit Entgeltfortzahlung leisten.

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