Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin hat ab dem 11.9. (Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG) Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Daneben sind die Voraussetzungen zum Bezug des Arbeitgeberzuschusses erfüllt. Eine regelmäßige Wochenarbeitszeit ist nicht vereinbart. Der Stundenlohn beträgt 15 EUR brutto.

 
Monat Arbeitsstunden Nettoarbeitsentgelt
August 98 1.088 EUR
Juli 110 1.216 EUR
Juni 104 1.154 EUR

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Ergebnis

Bei Stundenlöhnerinnen ist das Nettoarbeitsentgelt des Berechnungszeitraums mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu multiplizieren; der daraus resultierende Wert ist durch das Ergebnis der Multiplikation der bezahlten Arbeitsstunden (zzgl. gegebenenfalls verschuldeter unbezahlter Fehlstunden) des Berechnungszeitraums mit sieben zu teilen.

Ist keine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, ist die Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden aus der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse zu ermitteln. Hierfür wird aus den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden des Berechnungszeitraums der wöchentliche Durchschnitt festgestellt. Die sich daraus ergebende Zahl ist die sich ergebende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit.

 
Berechnung:  
98 Std. + 110 Std. + 104 Std. = 312 Std. : 13 Wochen = 24 Std. (durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit)
1.088 EUR + 1.216 EUR + 1.154 EUR = 3.458 EUR
(3.458 EUR x 24 Std.) : (312 Std. x 7) = 38 EUR kalendertäglich

Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse ist auf 13 EUR täglich begrenzt. Kalendertäglich erzielt die Arbeitnehmerin aber 38 EUR. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt daher 25 EUR (38 EUR – 13 EUR) kalendertäglich, beginnend am 11.9. bis zum Ende der Schutzfrist der Arbeitnehmerin.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sowie das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sind sog. Lohnersatzleistungen. Sie sind lohnsteuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt, d. h. sie erhöhen den Steuersatz in der Einkommensteuererklärung. Der Zuschuss des Arbeitgebers ist in der Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die Arbeitnehmerin ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

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