Sachverhalt

Die Lohnsteuer für März wurde für 50 Mitarbeiter einer Firma zum 10.4.2024 angemeldet und abgeführt. In der Meldung waren folgende Beträge enthalten:

  • Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer: 50.000 EUR
  • Evangelische Kirchensteuer: 2.400 EUR
  • Römisch-katholische Kirchensteuer: 2.100 EUR

Es wird festgestellt, dass die abgeführten Steuerabzugsbeträge zu gering waren. Bei der Lohnsteuer-Anmeldung wurden die geldwerten Vorteile eines Mitarbeiters von insgesamt 5.000 EUR übersehen. Die darauf entfallende Lohnsteuer von 1.500 EUR wurde zwar einbehalten, aber nicht abgeführt. Der Mitarbeiter gehört keiner Kirche an.

Wie wird eine entsprechende Korrektur vorgenommen?

Ergebnis

Für März muss eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben werden. Auch diese erfolgt elektronisch. Weil es sich um eine geänderte Anmeldung handelt, muss in der

  • Kennziffer 10 "Berichtigte Anmeldung" eine "1" eingetragen werden. Dadurch kann das Finanzamt erkennen, dass es sich um eine Korrektur handelt.

Bei der Korrektur müssen Eintragungen auch in den Zeilen vorgenommen werden, in denen sich keine Änderungen ergeben. Die vorherige Lohnsteuer-Anmeldung ist also in diesen Punkten zu übertragen und um die Änderungen zu ergänzen.

Es sind deshalb folgende Eintragungen zusätzlich vorzunehmen (ohne Tausenderpunkt und Währungsangaben; die Nachkommastellen müssen immer mit eingegeben werden):

  • Kennziffer 86: Zahl der Arbeitnehmer: 50
  • Kennziffer 42: Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer: 51500,00
  • Kennziffer 61: Evangelische Kirchensteuer: 2400,00
  • Kennziffer 62: Römisch-katholische Kirchensteuer: 2100,00

Hinweis

Eine Änderung kommt nur solange in Betracht, wie das Steuerabzugsverfahren für den Mitarbeiter noch nicht abgeschlossen ist. Spätestens mit der Erstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bleibt eine Korrektur ausschließlich dem Finanzamt vorbehalten. Um in diesen Fällen einer Haftung zu entgehen, muss der unzutreffende Lohnsteuerabzug unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt mitgeteilt werden. Eine Steuernachforderung ist damit nur noch beim Mitarbeiter im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung möglich.

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