Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin nimmt in ihrer Hauptbeschäftigung vom 15.4. bis zum 30.4. unbezahlten Urlaub. Im selben Zeitraum nimmt sie eine Beschäftigung in einer Rechtsanwaltskanzlei auf. Sie erhält im Monat April ein Arbeitsentgelt i. H. v. 538 EUR.

Kann diese Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich als kurzfristig behandelt werden?

Ergebnis

In diesem Fall liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor. Die Zeitgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen werden eingehalten und da die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 538 EUR nicht überschritten wird, muss die Berufsmäßigkeit der Tätigkeit nicht überprüft werden.

Achtung

Auch wenn die Arbeitnehmerin nicht einen kompletten Monat beschäftigt war, kann sie ein Arbeitsentgelt i. H. d. Geringfügigkeitsgrenze erhalten. Hierbei handelt es sich um einen Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Beschäftigungsmonats besteht.

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