Sachverhalt

Ein Abteilungsleiter in einem Großhandel, Steuerklasse III, ein Kind unter 18 Jahre, hat ein fest vereinbartes Bruttoentgelt von 5.660 EUR. Infolge von Kurzarbeit erzielt er im September 2024 lediglich 3.500 EUR brutto.

Wie werden das Kurzarbeitergeld und die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet?

Ergebnis

Das Kurzarbeitergeld errechnet sich nach einem Leistungssatz von 67 %. Der Leistungsbetrag ergibt sich nach der Tabelle der BA als Differenzbetrag zwischen den maßgeblichen rechnerischen Leistungssätzen des pauschalierten monatlichen Sollentgelts und des pauschalierten monatlichen Istentgelts.

 
Gerundetes Sollentgelt 5.660,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Sollentgelt   2.625,29 EUR
Gerundetes Istentgelt 3.500,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Istentgelt   1.777,18 EUR
Differenz der rechnerischen Leistungssätze = Kurzarbeitergeld   848,11 EUR

Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung:

Für die Berechnung der SV-Beiträge ist zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und dem Kurzarbeitergeld zu unterscheiden:

  • Für die SV-Beiträge aus dem tatsächlich erzielten Entgelt gelten die allgemeinen Regelungen zur Berechnung, Tragung und Zahlung der Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • SV-Beiträge aus dem Kurzarbeitergeld sind zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten, nicht jedoch zur Arbeitslosenversicherung. Als beitragspflichtige Einnahme ist ein fiktives Entgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll- und Istentgelt zugrunde zu legen.
 
Abrechnungsmonat September 2024
Brutto-Sollentgelt 5.660,00 EUR
Abzgl. Brutto-Istentgelt - 3.500,00 EUR
Differenz 2.160,00 EUR
Fiktives Entgelt für Beitragsberechnung Kurzarbeitergeld (2.160 EUR x 80 %) 1.728,00 EUR
 
Beitragspflichtige Einnahmen
  KV / PV RV ALV
SV Entgelt 3.500,00 EUR 3.500,00 EUR 3.500,00 EUR
SV Fiktives Entgelt 1.728,00 EUR 1.728,00 EUR 0,00 EUR
SV Gesamt 5.175,00 EUR
(begrenzt auf BBG KV)
5.228,00 EUR 3.500,00 EUR

Lohnsteuerrechtliche Beurteilung

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es unterliegt als Entgeltersatzleistung aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt, d. h. es wird als Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.

Hinweis

In der Kranken- und Pflegeversicherung werden Beiträge höchstens aus der beitragspflichtigen Einnahme bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175 EUR/mtl.) berücksichtigt.

Im Fall einer späteren Arbeitslosigkeit entstehen dem Arbeitnehmer durch die für Zeiten des Kurzarbeitergeldbezugs nicht zu entrichtenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung keine Nachteile bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes. Soweit Zeiten der Kurzarbeit in die Arbeitslosengeldberechnung einfließen, ist für diese Zeiten – unabhängig von der Höhe der Beiträge – das Bruttoentgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit erzielt hätte.

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