Sachverhalt

Ein Tischler, Steuerklasse I, keine Kinder, arbeitet ab März 2024 in Kurzarbeit. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden (montags bis freitags jeweils 7,7 Stunden). Sein Stundenlohn beträgt 15,35 EUR. Die Arbeit fällt in dem Betrieb wegen der Kurzarbeit jeweils dienstags komplett aus. Für ihn besteht eine Arbeitsunfähigkeit vom 9.1. bis 10.3.2024. Seit dem 20.2.2024 erhält der Arbeitnehmer Krankengeld. Am 11.3.2024 nimmt er die Arbeit wieder auf.

Wie werden das Kurzarbeitergeld und die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet?

Ergebnis

Das Kurzarbeitergeld errechnet sich nach einem Leistungssatz von 60 %. Der Leistungsbetrag ergibt sich nach der Tabelle der BA als Differenzbetrag zwischen den maßgeblichen rechnerischen Leistungssätzen des pauschalierten monatlichen Sollentgelts und des pauschalierten monatlichen Istentgelts.

Für den Zeitraum der Krankengeldzahlung bis zum 10.3.2024 wird ein fiktives Entgelt als Istentgelt angesetzt.

 
Abrechnungsmonat März 2024    
Sollentgelt (21 Arbeitstage x 7,7 Stunden x 15,35 EUR) 2.482,10 EUR  
Gerundetes Sollentgelt 2.480,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Sollentgelt   1.065,55 EUR
     
Istentgelt    
Istentgelt vom 11. bis 31.3.2024 (12 Arbeitstage x 7,7 Stunden x 15,35 EUR) 1.418,34 EUR  
Fiktives Istentgelt vom 1. bis 10.3.2024 (5 Arbeitstage x 7,7 Stunden x 15,35 EUR) 590,98 EUR  
Gerundetes Istentgelt (1.418,34 EUR + 590,98 EUR = 2.009,32 EUR) 2.000,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Istentgelt   894,20 EUR
Differenz der rechnerischen Leistungssätze = Kurzarbeitergeld   171,35 EUR

Lohnsteuerrechtliche Beurteilung

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Die Leistung unterliegt als Entgeltersatzleistung aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt, d. h. es wird als Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.

Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung:

  • Für die SV-Beiträge aus dem tatsächlich erzielten Entgelt (1.418,34 EUR) gelten die allgemeinen Regelungen zur Berechnung, Tragung und Zahlung der Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • SV-Beiträge aus dem Kurzarbeitergeld sind zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten, nicht jedoch zur Arbeitslosenversicherung. Als beitragspflichtige Einnahme ist ein fiktives Entgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll- und Istentgelt zugrunde zu legen.
  • Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden SV-Beiträge (einschließlich des Zusatzbeitrags zu Krankenversicherung) sind allein vom Arbeitgeber zu tragen.
  • Da bis zum 10.3.2024 Krankengeld gezahlt wird, handelt es sich um eine beitragsfreie Zeit. Die SV-Tage mindern sich um 10 Tage auf (31 – 10 =) 21 Tage.
 
Brutto-Sollentgelt 2.482,10 EUR
Abzgl. fiktives Brutto-Istentgelt - 2.009,32 EUR
Differenz 472,78 EUR
Fiktives Entgelt für Beitragsberechnung (472,78 EUR x 80 %) 378,22 EUR
 
Beitragspflichtige Einnahmen
  KV / PV RV ALV
SV Entgelt (normale Beitragsverteilung) 1.418,34 EUR 1.418,34 EUR 1.418,34 EUR
SV Fiktives Entgelt (AG trägt Beiträge allein) 378,22 EUR 378,22 EUR 0,00 EUR
SV Gesamt 1.796,56 EUR 1.796,56 EUR 1.418,34 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge