9.1 Gehaltserhöhung

 

Sachverhalt

Eine pflichtversicherte Arbeitnehmerin erhält seit 2022 ein monatliches Gehalt i. H. v. 5.300 EUR. Ab dem 1.7.2023 erfolgt aufgrund einer Höhergruppierung eine Entgelterhöhung auf 5.700 EUR monatlich. Im Dezember 2023 wird eine Entgelterhöhung ab 1.3.2024 auf 6.200 EUR monatlich vereinbart.

Für welche Zeiträume besteht in den Jahren 2023 und 2024 Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zur Krankenversicherung?

Ergebnis

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt beträgt seit 2022 (5.300 EUR x 12 =) 63.600 EUR. Daher besteht sowohl im Kalenderjahr 2022 (Jahresarbeitsentgeltgrenze: 64.350 EUR) als auch im Kalenderjahr 2023 (Jahresarbeitsentgeltgrenze: 66.600 EUR) Krankenversicherungspflicht.

Durch die Höhergruppierung erhöht sich vom 1.7.2023 an das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auf (5.700 EUR x 12 =) 68.400 EUR und überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2023.

In Fällen, in denen es um das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze geht, ist eine abweichende Verfahrensweise zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts im Rahmen einer Prognose für das nächste Kalenderjahr zu beachten. Für diese Prognose sind feststehende zukünftige Veränderungen des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

Die bereits im Dezember 2023 vereinbarte – zum 1.3.2024 wirksam werdende – Entgelterhöhung wird also bei der Beurteilung für das Kalenderjahr 2024 berücksichtigt.

Für das Jahr 2024 ergibt sich ein Jahresarbeitsentgelt i. H. v. (5.700 EUR x 2 + 6.200 EUR x 10 =) 73.400 EUR. Das Jahresarbeitsentgelt überschreitet damit auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 2024 i. H. v. 69.300 EUR. Daher besteht ab 1.1.2024 Krankenversicherungsfreiheit.

9.2 Reduzierung der Wochenarbeitszeit

 

Sachverhalt

Eine pflichtversicherte Arbeitnehmerin erhält seit 2022 ein monatliches Gehalt i. H. v. 5.300 EUR. Zum 1.7.2023 erfolgt eine Entgelterhöhung auf 5.800 EUR monatlich.

Im Dezember 2023 wird eine Reduzierung der Arbeitszeit mit Wirkung vom 1.4.2024 an und ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.600 EUR vereinbart.

Für welche Zeiträume besteht in den Jahren 2023 und 2024 Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zur Krankenversicherung?

Ergebnis

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt beträgt seit 2022 (5.300 EUR x 12 =) 63.600 EUR. Daher besteht sowohl im Kalenderjahr 2022 (Jahresarbeitsentgeltgrenze: 64.350 EUR) als auch im Kalenderjahr 2023 (Jahresarbeitsentgeltgrenze: 66.600 EUR) Krankenversicherungspflicht.

Durch die Entgelterhöhung ergibt sich vom 1.7.2023 an ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von (5.800 EUR x 12 =) 69.600 EUR. Dies überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023.

In den Fällen, in denen es um das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze geht, ist eine abweichende Verfahrensweise zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts im Rahmen einer Prognose für das nächste Kalenderjahr zu beachten. Für diese Prognose sind feststehende zukünftige Veränderungen des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

Die bereits im Dezember 2023 – vom 1.4.2024 an wirkende – vereinbarte Reduzierung der Arbeitszeit und die damit verbundene Entgeltminderung wird also berücksichtigt.

Für das Jahr 2024 ergibt sich ein Jahresarbeitsentgelt i. H. v. (5.800 EUR x 3 + 3.600 EUR x 9 =) 49.800 EUR. Das Jahresarbeitsentgelt überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 2024 i. H. v. 69.300 EUR nicht. Daher besteht weiterhin Krankenversicherungspflicht.

9.3 Schwangerschaft

 

Sachverhalt

Eine pflichtversicherte Arbeitnehmerin erhält seit 2022 ein monatliches Gehalt i. H. v. 5.300 EUR. Zum 1.7.2023 erfolgt eine Entgelterhöhung auf 5.800 EUR monatlich.

Im Dezember 2023 ist die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin bekannt. Die Mutterschutzfrist beginnt am 1.4.2024 (mit Bezug von Mutterschaftsleistungen).

Für welche Zeiträume besteht in den Jahren 2023 und 2024 Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zur Krankenversicherung?

Ergebnis

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt beträgt seit 2022 (5.300 EUR x 12 =) 63.600 EUR. Daher besteht sowohl im Kalenderjahr 2022 (Jahresarbeitsentgeltgrenze: 64.350 EUR) als auch im Kalenderjahr 2023 (Jahresarbeitsentgeltgrenze: 66.600 EUR) Krankenversicherungspflicht.

Durch die Gehaltserhöhung erhöht sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt vom 1.7.2023 an auf (5.800 EUR x 12 =) 69.600 EUR und überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2023.

In Fällen, in denen es um das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze geht, ist die eine abweichende Verfahrensweise zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts im Rahmen einer Prognose für das nächste Kalenderjahr zu beachten. Für diese Prognose sind feststehende zukünftige Veränderungen des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

Dabei sind mit hinreichender Sicherheit absehbare zukünftige Veränderungen des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. ...

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