Nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zusammenhang mit dem Studium freiwillig abgeleistet werden, unterscheiden sich in der Ausgestaltung nicht von den Praktika, die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind. Allerdings besteht keine Verpflichtung, das Praktikum im Rahmen der Gesamtausbildung abzuleisten und nachzuweisen.

3.1 Zwischenpraktikum: Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktika ist für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entsprechend der versicherungsrechtlichen Beurteilung für ordentlich Studierende vorzunehmen, die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben.[1] Die Versicherungsfreiheit kommt nur für die Studierenden in Betracht, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Für diejenigen, die ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen sind, gelten die allgemeinen Regelungen über die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

 
Hinweis

Arbeitszeit bis zu 20 Stunden in der Woche und Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze

Erfüllt das nicht vorgeschriebene Zwischenpraktikum die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, fallen für gesetzlich krankenversicherte Praktikanten Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung auch dann an, wenn die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird.[2]

3.2 Zwischenpraktikum: Rentenversicherung

In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht[1], wenn ordentlich Studierende einer Fachschule oder einer Hochschule ein nicht vorgeschriebenes Praktikum ableisten.

Praktika sind auch dann rentenversicherungspflichtig, wenn diese lediglich im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ausgeübt werden. Es fallen volle Pflichtbeiträge an. Der Arbeitgeber trägt einen Beitragsanteil i. H. v. 15 %, den Restbeitrag bringt der beschäftigte Student auf.[2] Allerdings hat der Praktikant die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.[3] In diesem Fall hat der Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zu zahlen.[4] Wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR) beträgt, sind die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte zu tragen. Bei einem Arbeitsentgelt im Rahmen des Übergangsbereichs, sind die entsprechenden beitragsrechtlichen Regelungen im Übergangsbereich[5] zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum im Rahmen eines Minijobs

Eine immatrikulierte Studentin leistet in der Zeit vom 3.5. bis 20.7. im Betrieb Allfinanz AG ein nicht in der Prüfungsordnung vorgeschriebenes "Zwischenpraktikum". Sie erhält ein monatliches Entgelt von 300 EUR. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden.

Ergebnis: Da die Studentin immatrikuliert ist und die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt, ist sie ihrem Erscheinungsbild nach weiterhin als Studentin anzusehen. Das Praktikum wird demnach versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ausgeübt. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht; der Arbeitgeber zahlt 15 % von 300 EUR, die Studentin den verbleibenden Beitrag (derzeit 3,6 % von 300 EUR). Wenn sich die Studentin von der RV-Pflicht befreien lässt, sind vom Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

3.3 Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika

Im Gegensatz zu den in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktika bestehen für nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen. Personen, die ein nicht vorgeschriebenes Praktikum gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind grundsätzlich als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Da diese Praktika nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gehören, kann Versicherungsfreiheit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in Betracht kommen. Die Regelungen zum Übergangsbereich[1] gelten ebenfalls.

 
Praxis-Beispiel

Nicht vorgeschriebenes Vor-/Nachpraktikum

Ein Nachpraktikant leistet in der Zeit vom 1.6. bis zum 14.9. ein nicht vorgeschriebenes Praktikum (monatliche Vergütung: 430 EUR).

Ergebnis: Das Praktikum erfüllt die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Der Nachpraktikant ist deshalb kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sich der Nachpraktikant aber befreien lassen kann.

3.4 Beiträge zur Unfallversicherung sowie den Umlagen U1, U2 und U3

Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und für das Insolvenzgeld

Für die Praktikanten sind vom Arbeitgeber grundsätzlich die Umlagen für Aufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1), bei Mutterschaft (U2)...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge