Begriff

Steuer- und beitragspflichtig sind auch Prämienrückvergütungen wegen geringer Unfallbelastung, die dem Arbeitgeber von Versicherungsunternehmen (z. B. Berufsgenossenschaften) gewährt werden und die dieser an diejenigen Arbeitnehmer weitergibt, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums weder einen Unfall verschuldet noch einen selbstverschuldeten Unfall erlitten haben. Steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn liegt auch in den Fällen vor, in denen solche Prämienrückvergütungen unter einer Vielzahl in Betracht kommender Arbeitnehmer verlost werden. Derartige Zuwendungen gelten sozialversicherungsrechtlich als Einmalbezug.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG sowie § 2 LStDV und R 19.3 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, die Verbeitragung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus § 23a SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Prämienrückvergütung bei geringer Unfallbelastung pflichtig pflichtig

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