Begriff

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag, handelt es sich um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Die Prämie gilt als einmalige Zahlung und muss lohnsteuerrechtlich als sonstiger Bezug besteuert werden. Bei der Beitragsabrechnung ist sie als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Hat die Erarbeitung des Verbesserungsvorschlags mehrere Jahre (mehr als 12 Monate) in Anspruch genommen und wird die Prämie nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers berechnet, kann die Prämie nach der Fünftelregelung besteuert werden. Die Prämie stellt in diesem Fall eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Die Anwendung der Fünftelregelung hat keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht als Einmalzahlung zur Sozialversicherung. Wird die dem Arbeitnehmer gewährte Prämie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet, ist die Prämie jedoch keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit, sodass die Fünftelregelung hier nicht zur Anwendung kommt. Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Sie kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.[1]

Wird unter den Einsendern von Verbesserungsvorschlägen ein Preis verlost, ist der dem Gewinner zufließende geldwerte Vorteil steuer- und beitragspflichtig (Einmalzuwendung).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG sowie § 2 LStDV und R 19.3 LStR. Die Anwendung der Fünftelregelung ist für diese Zahlung in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG geregelt.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, die Verbeitragung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus § 23a SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Prämie für Verbesserungsvorschäge pflichtig pflichtig
[1] § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes.

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