Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Polen vorübergehend beschäftigt ist, bei der staatlichen Arbeitsinspektion "Panstwowa Inspekcja Pracy" gemeldet werden. Die Meldung erfolgt über ein Formular und kann entweder online oder per Post übermittelt werden. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung, spätestens am ersten Arbeitstag der Arbeitsinspektion vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben

  • zum Unternehmen in Deutschland,
  • zu den entsandten Arbeitnehmern,
  • zu der Wohnadresse der Arbeitnehmer in Polen,
  • zur Entsendung (Beginn, Ende),
  • zum Tätigkeitsbereich des Unternehmens und
  • zur Adresse in Polen, bei der die Unterlagen der entsandten Arbeitnehmer aufbewahrt werden,

gemacht werden.

 
Hinweis

Kontaktperson

Die polnischen Rechtsvorschriften sehen die Benennung einer Kontaktperson vor. Diese dient als Ansprechpartner für die polnische Arbeitsinspektion, insbesondere bei Kontrollen.

 
Wichtig

Aufbewahrungspflichten

Das polnische Recht sieht vor, dass alle Unterlagen zur Entsendung bis zu 2 Jahre aufbewahrt werden müssen.

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