1. Wann tritt Versicherungspflicht ein?
  • Ein Arbeitnehmer wird dann wieder gesetzlich versicherungspflichtig, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2024 unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.300 EUR sinkt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wirkt insofern wie eine "Versicherungspflichtgrenze".
  • Für jene, die bereits 2002 privat versichert waren, gilt als Jahresarbeitsentgeltgrenze ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 62.100 EUR.
2. Was passiert mit meinen Altersrückstellungen in der PKV?
Altersrückstellungen können nur bei einem Versicherungswechsel innerhalb der PKV weitgehend mitgenommen werden. Bei einem Wechsel in die GKV verfallen diese Rückstellungen vollständig.
3. Ist der Basistarif eine Alternative, falls die Prämie der PKV nicht mehr gezahlt werden kann?

Der Beitrag für den Basistarif der PKV ist begrenzt.[1] Die Prämie darf – mit oder ohne Selbstbehalt – den Höchstbeitrag der GKV (2024: 5.175 EUR x [14,6 % + 1,7 %] = 843,53 EUR) nicht überschreiten. Der Beitrag reduziert sich um die Hälfte (2024: 843,53 EUR : 2 = 421,76 EUR), wenn der Versicherungsnehmer durch die Zahlung dieses Höchstbeitrags hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften über die Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Sozialhilfe wird. Ist der Versicherungsnehmer auch bei dem halbierten Beitrag noch hilfebedürftig, beteiligt sich der zuständige Sozialleistungsträger im erforderlichen Umfang an den Beiträgen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit vermieden wird.[2]

Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit, zahlt der zuständige Träger den Betrag, der auch für einen Bezieher von Bürgergeld in der GKV zu tragen ist.
4. Welche Beiträge müssen zur GKV gezahlt werden?
  • Liegt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, muss sich der Arbeitnehmer für eine gesetzliche Kasse entscheiden. Für diese ist der Höchstbeitrag zu zahlen, wenn das Einkommen die Bemessungsgrenze von 62.100 EUR/Jahr bzw. 5.175 EUR/Monat erreicht oder nur wenig darunter liegt.

    Der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berechnet sich aus 14,6 % (Versicherung mit Krankengeldanspruch) zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung (mit Kind) in Höhe von 3,40 %.[3] Ist der Arbeitnehmer kinderlos, muss er zur Pflegeversicherung zusätzlich 0,60 % zahlen. Der Arbeitgeber trägt die Hälfte dieser Beiträge. Lediglich der Zuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung wird nicht bezuschusst.

5. Kann ich trotz Eintretens der Versicherungspflicht PKV versichert bleiben?
  • Möchte der Arbeitnehmer trotzdem in der PKV bleiben, kann er sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.[4]
6. Gilt beim Wechsel von der PKV zur GKV eine Altersgrenze?
  • Die oben dargestellte Regelung gilt bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Das ist ein Tag, bevor der Arbeitnehmer 55 Jahre alt wird. Danach ist für Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze kein Wechsel von der PKV in die GKV mehr möglich.
7. Kann ich Familienangehörige in meiner Krankenversicherung mitversichern?
  • In die beitragsfreie Familienversicherung des gesetzlich versicherten Ehepartners können jene wechseln, deren Gesamteinkommen max. (2024) 505 EUR/Monat beträgt. Alternativ ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung zulässig. Die Wechseloption gilt auch nach dem 55. Lebensjahr. Zum Gesamteinkommen zählen u. a. Miet- und Zinseinnahmen, private Renten- oder Lebensversicherungen. Das Gesamteinkommen prüft die Kasse individuell.
8. Bekomme ich als Rentner automatisch den gesetzlichen Versicherungsschutz in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)?
  • Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) werden nur jene, die mindestens 90 % der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gesetzlich versichert waren. Pro Kind können 3 Jahre Mitgliedschaft angerechnet werden. KVdR-Mitglieder zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie für eine eventuelle Betriebsrente. Weitere Einkünfte, wie private Renten- oder Lebensversicherungen, Miet- oder Zinseinkünfte bleiben unberücksichtigt.
9. Erhalte ich als Altersvollrentner einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung der Rentner?
  • Bei gesetzlich versicherten Rentnern übernimmt der Rentenversicherer 7,3 % der Altersrente für den Krankenkassenbeitrag sowie den halben kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
  • Den Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen Rentner allein.
  • Gleiches gilt für Betriebsrenten. Hier sind der volle Kassenbeitrag sowie der zur Pflegeversicherung von den Rentnern zu tragen. Das gilt für KVdR-Mitglieder wie für freiwillig Versicherte gleichermaßen.
10. Da ich die Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllen konnte, habe ich mich freiwillig gesetzlich krankenversichert. Erhalte ich als Altersvollrentner einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung?
  • Freiwillig versicherte Rentner erhalten grundsätzlich die ...

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