Nach § 6 Abs. 4 PflegeZG ist eine Doppelzählung und damit eine Erhöhung der Arbeitsplätze bzw. Erhöhung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer durch die Vertretungskraft ausgeschlossen, sofern im Rahmen (anderer) arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt wird. Der in der Pflegefreistellung befindliche Beschäftigte ist bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahlen nicht mitzuzählen, solange stattdessen eine Vertretungskraft beschäftigt wird. Ist keine Ersatzkraft eingestellt, ist der Beschäftigte in Pflegezeit mitzuzählen.[1]
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