Nach § 6 Abs. 4 PflegeZG ist eine Doppelzählung und damit eine Erhöhung der Arbeitsplätze bzw. Erhöhung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer durch die Vertretungskraft ausgeschlossen, sofern im Rahmen (anderer) arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt wird. Der in der Pflegefreistellung befindliche Beschäftigte ist bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahlen nicht mitzuzählen, solange stattdessen eine Vertretungskraft beschäftigt wird. Ist keine Ersatzkraft eingestellt, ist der Beschäftigte in Pflegezeit mitzuzählen.[1]

[1] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 7.7.2021, 7 Sa 291/20: Vorübergehend ruhende Arbeitsverhältnisse (Eltern- und Pflegezeit, Sabbatical usw.) sind mitzuzählen, weil der betreffende Arbeitnehmer noch zur Belegschaft gehört. Dies gilt auch, wenn der Ruhenszeitraum 6 Monate übersteigt und der Arbeitgeber keine Ersatzkraft eingestellt hat. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber den fraglichen Arbeitsplatz auf Dauer beibehalten will und der Arbeitnehmer an diesen zurückkehren wird.

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