Der Freistellungsanspruch steht allen Beschäftigten zur Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung zu.

2.3.1 Nahe Angehörige im Sinne des PflegeZG

In § 7 Abs. 3 PflegeZG werden die nahen Angehörigen definiert und abschließend aufgezählt. Als nahe Angehörige gelten folgende verwandte und verschwägerte Personen:

  • die Großeltern,
  • die Eltern,
  • die Geschwister,
  • die Kinder und Enkelkinder sowie
  • die Schwiegereltern, Stiefeltern und Schwiegerkinder.

Als nahe Angehörige gelten außerdem neben dem

  • Ehegatten und Lebenspartner auch
  • die Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft sowie
  • die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners und
  • eigene Pflegekinder,
  • die Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister,
  • die Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner.

Nicht dazu gehören:

  • Urgroßeltern/Urenkel,
  • Onkel/Tante,
  • Neffen/Nichten,
  • nicht eheähnliche Partner/bloße Freundschaften,
  • Nachbarn,
  • sonstige Personen.

Ein Pflegezeitanspruch besteht für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen gesondert, aber nur einmalig.[1]

 
Hinweis

Partnerschaftliche Aufteilung von Pflege

Nahe Angehörige können die Freistellungen auch parallel oder nacheinander in Anspruch nehmen und sich so die Pflege partnerschaftlich teilen.

2.3.2 Pflegebedürftigkeit

§ 7 Abs. 4 PflegeZG regelt, welche Personen pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind. Diesbezüglich verweist das PflegeZG auf die Begriffsbestimmungen des SGB XI. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird in den §§ 14 und 15 SGB XI definiert. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurde zum 1.1.2017 die Definition der Pflegebedürftigkeit weiter gefasst und die bisherigen 3 Pflegestufen durch 5 sog. Pflegegrade ersetzt. Durch diese Neuregelung werden im neuen Pflegegrad 1 auch Personen als pflegebedürftig anerkannt, die nur geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen. Bisher setzte die Pflegebedürftigkeit eine erhebliche Beeinträchtigung voraus. Damit werden die Freistellungsansprüche auf pflegebedürftige nahe Angehörige mit nur geringeren Beeinträchtigungen ausgeweitet.

Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG genügt eine "voraussichtliche" Pflegebedürftigkeit.[1]

2.3.3 Akutfall bei kurzzeitiger Arbeitsbefreiung

Der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung nach § 2 PflegeZG ist auf Akutfälle begrenzt und kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Freistellung des Beschäftigten für die Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder einer pflegerischen Versorgung in dieser Zeit erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass die Pflegebedürftigkeit plötzlich, also unerwartet eingetreten ist.

2.3.4 Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 3 PflegeZG

Bei der Pflegezeit muss der Beschäftigte den Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.[1] In der Regel geschieht dies durch Aufnahme des Angehörigen in den Haushalt des Beschäftigten. Die Voraussetzung dürfte aber auch dann erfüllt sein, wenn der Beschäftigte den Angehörigen in dessen Haushalt pflegt, ohne seinen eigenen Haushalt aufzugeben.

Der Freistellungsanspruch zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen besteht hingegen unabhängig davon, ob sich der nahe Angehörige im eigenen Zuhause oder in einer außerhäuslichen Einrichtung befindet.

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