Herr/Frau .................................................. [Mitarbeiter] und die Firma .................................................. [Arbeitgeber] vereinbaren ergänzend und in vorübergehender Abänderung zu dem Arbeitsvertrag vom .................................................. die nachstehenden vertraglichen Regelungen:


  1. Der Mitarbeiter wird im Rahmen einer Pflegezeit[1] / Familienpflegezeit[2] vom .................................................. bis .................................................. zur Pflege seines/r Angehörige/n .................................................. teilweise von der Arbeit freigestellt.


  2. Die mit Schreiben des Mitarbeiters vom .................................................. erwünschte Arbeitszeitreduzierung wird wie folgt umgesetzt:

    Die wöchentliche Arbeitszeit verringert sich während der Pflegezeit / Familienpflegezeit[3] von .................................................. Stunden auf .................................................. Stunden.

    Die Arbeitszeit verteilt sich auf die Tage .................................................., jeweils von .................................................. bis .................................................. Uhr.


  3. Das Entgelt verringert sich entsprechend der reduzierten Arbeitszeit und setzt sich ab dem .................................................. wie folgt zusammen: ...................................................


  4. Weitere Vereinbarungen[4]: ...................................................


  5. Im Übrigen gelten die vertraglichen Bestimmungen vom .................................................. unverändert weiter.


  6. Nach der Pflegezeit / Familienpflegezeit gelten wieder die früheren vertraglichen Bestimmungen.
.................................................. .................................................. ..................................................
Ort, Datum Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Mitarbeiter


Diese vorstehende arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung wurde in zwei Ausfertigungen erstellt. Der Mitarbeiter bestätigt, eine Ausfertigung erhalten zu haben.

.................................................. ..................................................
Ort, Datum Unterschrift Mitarbeiter
[1] Nach § 4 Abs. 1 PflegeZG beträgt die Pflegezeit für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens 6 Monate (Höchstdauer). Ist die Höchstdauer nicht ausgeschöpft, ist eine Verlängerung der Pflegezeit bis zur Höchstdauer mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Soweit über 6 Monate hinaus freigestellt wird, handelt es sich nach der gesetzlichen Vermutung um eine sich anschließende Familienpflegezeit gem. § 2 FPfZG. Die Pflegezeit endet nur in den Fällen des § 4 Abs. 2 S. 1 PflegeZG von Gesetzes wegen vorzeitig. Im Übrigen setzt eine Verkürzung die Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Grundsätzlich ist die Art der Freistellung (Pflegezeit oder Familienpflegezeit aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen genau zu benennen. Unterbleibt die genaue Bezeichnung, liegen aber die jeweiligen Voraussetzungen beider Ansprüche vor (insbes. die gerforderte Betriebsgröße), gilt die Freistellung vorrangig als Pflegezeit i. S. d. Pflegezeitgesetzes, vgl. § 2a Abs. 1 Satz 2 FPfZG.
[2] Die Höchstdauer der Familienpflegezeit beträgt 24 Monate, dabei kann ein Wechsel mit der Pflegezeit vorgenommen werden.
[3] Bei Vereinbarungen zur Familienpflegezeit besteht ein Anspruch lediglich auf Reduzierung bis auf 15 Wochenarbeitsstunden; eine einvernehmliche weitere Reduzierung ist gleichwohl möglich. In diesem Fall ist eine klare Trennung zwischen dem gesetzlichen und dem vereinbarungsbezogenen Teil der Arbeitszeitreduzierung vorzunehmen.
[4] Soweit für die Dauer der Pflegezeit andere Tätigkeiten und Aufgaben wahrgenommen werden sollen als bisher, kann dies entsprechend vereinbart werden. Das Schicksal von sonstigen Arbeitsbedingungen, insbesondere von Bezügen und Nebenleistungen während der Pflegezeit ist im Einzelfall zu prüfen, etwa von Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, Regelungen über vermögenswirksame Leistungen oder die Frage, ob Gratifikationen bzw. Sonderzuwendungen nur anteilig anfallen. Über unteilbare Sachbezüge, etwa einen Dienstwagen, sollte eine Vereinbarung getroffen werden. Hinweis: Soweit das Pflegezeitgesetz bzw. das Familienpflegezeitgesetz Beschäftigten Rechte einräumt, darf durch vertragliche Vereinbarung davon nicht zuungunsten der Beschäftigten abgewichen werden, § 8 PflegeZG bzw. § 2 Abs. 3 FPfZG i. V. m. § 8 PflegeZG. Bei vollständiger Freistellung kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub anteilig für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung kürzen, § 4 Abs. 4 PflegeZG. Wird in der Pflegezeit Teilzeitarbeit geleistet, bleibt der Erholungsurlaub unverändert, wenn sich lediglich das wöchentliche Arbeitszeitvolumen ändert, nicht aber die bisherige Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Sofern in der Pflegezeit an weniger Arbeitstagen als zuvor gearbeitet ...

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