Um die Beitragsbelastung während der Pflegezeit finanziell abzufedern, erhalten die pflegenden Angehörigen auf Antrag einen Zuschuss zu den von ihnen zu zahlenden freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen und den Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung.[1] Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Höhe der Mindestbeiträge (in der Krankenversicherung unter Zugrundelegung des allgemeinen Beitragssatzes und des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes), die der pflegende Angehörige zur freiwilligen Krankenversicherung bzw. zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat und übersteigt nicht die tatsächliche Höhe der Beiträge. Da die Krankenversicherungsbeiträge grundsätzlich unter Ansatz des ermäßigten Beitragssatzes ermittelt werden, wird der Zuschuss meist auf die tatsächliche Höhe des während der Inanspruchnahme der Pflegezeit zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrags begrenzt. Die Beitragszuschüsse werden von der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen an die Pflegeperson gezahlt. Der Arbeitgeber der Pflegeperson wird an den Beitragszuschüssen nicht beteiligt.

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