Häufig besteht für die pflegenden Angehörigen (Pflegepersonen) ab dem Beginn der Pflegezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung. Regelmäßig dürfte hierbei die Familienversicherung über den Ehegatten oder Lebenspartner in Betracht kommen. Voraussetzung für das Zustandekommen einer Familienversicherung ist allerdings, dass der pflegende Angehörige kein Gesamteinkommen hat, das im Jahr 2024 regelmäßig 505 EUR (2023: 485 EUR) im Monat übersteigt. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber) beträgt die Einkommensgrenze 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR). Das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen[1] zählt nicht zum Gesamteinkommen des pflegenden Angehörigen, auch dann nicht, wenn es von dem zu pflegenden Angehörigen an ihn als Entschädigung für die Pflege weitergeleitet wird. Ebenso gehört das zinslose Darlehen, das das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) den Personen in einer pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung gewährt[2], nicht zum Gesamteinkommen, weil es nicht den Einkünften i. S. d. § 2 EStG zuzuordnen ist und damit nicht der Einkommensteuer unterliegt.

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