Häufig besteht für die pflegenden Angehörigen ab dem Beginn der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung (§ 10 SGB V, § 25 SGB XI). Regelmäßig dürfte hierbei die Familienversicherung über den Ehegatten oder Lebenspartner in Betracht kommen. Voraussetzung für das Zustandekommen einer Familienversicherung ist, dass der pflegende Angehörige kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigt.

 
Praxis-Tipp

Das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§§ 37 und 123 SGB XI i. d. F. bis 31.12.2016) zählt nicht zum Gesamteinkommen des pflegenden Angehörigen, auch dann nicht, wenn es von dem zu pflegenden Angehörigen an ihn als Entschädigung für die Pflege weitergeleitet wird.

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