1.1 Freistellung bis zu 10 Tage

Für Beschäftigte, die gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Zeit der Freistellung[1] einen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung haben, besteht die versicherungspflichtige Beschäftigung durchgehend fort.

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts gilt hingegen nicht als fortbestehend, wenn sie von der Pflegeversicherung als Ausgleich für das entgangene Arbeitsentgelt das Pflegeunterstützungsgeld erhalten.[2] Im Monat der Freistellung ist das tatsächlich gezahlte (geminderte) Arbeitsentgelt der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Die Tage, an denen Pflegeunterstützungsgeld bezogen wurde, gelten nicht als Sozialversicherungstage.

1.2 Freistellung bis zu 24 Monate

Die Inanspruchnahme einer längeren Familienpflegezeit und Pflegezeit[1] wirkt sich stärker auf das Versicherungsverhältnis der Pflegeperson aus, insbesondere dann, wenn ein Arbeitnehmer für die Pflegetätigkeit seine Arbeitsleistung vollständig einstellt, sie also nicht im eingeschränkten Umfang fortführt.[2]

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Freistellung bis zu 24 Monate.

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