1Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-, Jugend- und Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt-, Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. 2Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 53 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 57 bis 62 entsprechend.

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