(1)[1] Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus einem Mitglied

21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus drei Mitgliedern

51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus fünf Mitgliedern

201 bis 300 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus sieben Mitgliedern

301 bis 1 000 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus elf Mitgliedern

1 001 und mehr jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus 13 Mitgliedern.

Bis 31.08.2019:

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten aus einem,

bei 21 bis 50 aus drei,

bei 51 bis 200 aus fünf,

bei 201 bis 300 aus sieben,

bei 301 bis 1.000 aus elf und

bei mehr jugendlichen Beschäftigten aus dreizehn Mitgliedern.

 

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten[2] [Bis 31.08.2019: Jugendlichen] und Auszubildenden zusammensetzen.

[1] Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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