(1) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrates werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt, für die ein Gesamtpersonalrat gebildet werden soll.

 

(2)[1] Die §§ 12 bis 43, 44 Abs. 1 bis 4, 5 Satz 2 bis 6, Abs. 6, 7, §§ 45, 46 und 53 Abs. 2 gelten entsprechend.

Bis 31.08.2019:

(2) Die §§ 12 bis 43, 44 Abs. 1 bis 4, 5 Satz 2 bis 5, Abs. 6 und 7, §§ 45, 46 und 53 Abs. 2 gelten entsprechend.

[1] Abs. 2 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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