(1) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrates werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt, für die ein Gesamtpersonalrat gebildet werden soll.
(2)[1] Die §§ 12 bis 43, 44 Abs. 1 bis 4, 5 Satz 2 bis 6, Abs. 6, 7, §§ 45, 46 und 53 Abs. 2 gelten entsprechend.
Bis 31.08.2019:
(2) Die §§ 12 bis 43, 44 Abs. 1 bis 4, 5 Satz 2 bis 5, Abs. 6 und 7, §§ 45, 46 und 53 Abs. 2 gelten entsprechend.
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