(1) Die Mitglieder des Personalrates üben ihr Amt unentgeltlich aus.

 

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Besoldung, des Entgelts[1] [Bis 31.08.2019: Dienstbezüge, des Arbeitsentgeltes] oder von Zulagen zur Folge.

 

(3) 1Werden Mitglieder des Personalrates zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. 2Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratsarbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfindet.

 

(4) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit zu entlasten, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

 

(5)[2] 1Auf Beschluss des Personalrates werden Mitglieder des Personalrates von ihrer dienstlichen Tätigkeit in Dienststellen mit in der Regel

250 bis 700 Beschäftigten im Umfang einer Vollzeitstelle,
701 bis 1 500 Beschäftigten im Umfang von zwei Vollzeitstellen,
1 501 bis 2 000 Beschäftigten im Umfang von drei Vollzeitstellen,
2 001 und mehr Beschäftigten im Umfang von vier Vollzeitstellen

freigestellt. 2Teilfreistellungen sind zulässig. 3Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder soll der Personalrat zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. 4Sie sind entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben freizustellen. 5Der Dienststelle sind die Namen der freigestellten Mitglieder des Personalrates unverzüglich bekanntzugeben. 6Wenn wichtige dienstliche Gründe vorliegen, kann die Dienststelle innerhalb von drei Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Freistellungsbeschlusses verlangen, dass das Wirksamwerden einer Freistellung, soweit sie die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit übersteigt, für die Dauer von bis zu zwei Wochen aufgeschoben wird. 7Scheiden freigestellte Mitglieder des Personalrates aus, so gelten für nachfolgende Mitglieder die Sätze 4 bis 6 entsprechend.

Bis 31.08.2019:

(5) 1Auf Beschluss des Personalrates werden Mitglieder des Personalrates von ihrer dienstlichen Tätigkeit in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 700 Beschäftigten im Umfang einer Vollzeitstelle,
701 bis 1.500 Beschäftigten im Umfang von zwei Vollzeitstellen,
1.501 und mehr Beschäftigten im Umfsang von drei Vollzeitstellen,

freigestellt. 2Teilfreistellungen sind zulässig. 3Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder soll der Personalrat zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. 4Sie sind entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben freizustellen. 5Der Dienststelle sind die Namen der freigestellten Mitglieder des Personalrates unverzüglich bekanntzugeben. 6Scheiden freigestellte Mitglieder des Personalrates aus, so gelten für nachfolgende Mitglieder die Sätze 4 und 5 entsprechend.

 

(6) 1Für freigestellte Mitglieder des Personalrates entfallen dienstliche Beurteilungen. 2Bei teilweise freigestellten Mitgliedern erstrecken sich die dienstlichen Beurteilungen nur auf die verbliebene dienstliche Tätigkeit.

 

(7) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder dürfen von berufsqualifizierenden Maßnahmen[3] [Bis 31.08.2019: Maßnahmen der Berufsbildung] innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Abs. 5 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[3] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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