(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 48 Absatz 1 über

 

1.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

 

2.

Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretung,

 

3.

Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretung,

 

4.

Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

 

(2) 1Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend. 2Für die Beschwerde gegen verfahrensbeendende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Hauptsacheverfahren gilt § 67 Abs. 4 Satz 1 und 4 bis 6 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

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