(1) 1In Dienststellen, die in der Regel mehr als 30 Jugendliche oder Auszubildende beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung eigene Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. 2Zeit und Ort sind durch den Personalrat und den Leiter der Dienststelle zu vereinbaren. 3§ 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Vorsitzende des Personalrates oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.
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