(1) 1Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. 2Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle. 3Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.

 

(2) An Sprechstunden des Personalrates kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung Jugendlicher und Auszubildender teilnehmen, sofern die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durchführt.

 

(3) Durch den Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Personalrates entsteht dem Angehörigen der Dienststelle kein Ausfall an Arbeitsentgelt oder Dienstbezügen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge