(1) 1Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsitzende des Vorstandes (stellvertretende Vorsitzende) des Sozialversicherungsträgers. 2Er kann sich durch Mitglieder der Geschäftsführung vertreten lassen.
(2) § 81 gilt auch für die Mitglieder der Geschäftsführung.
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