(1) 1Für die Amtszeit und Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 20 bis 28, § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 8, §§ 30 bis 39, § 40 Abs. 1, 4 bis 6, §§ 41 bis 45 entsprechend. 2Der Umfang der Freistellung kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden. 3Der Schutz der Mitglieder der Stufenvertretung bestimmt sich nach § 70.

 

(2) Dienststellenleitung und Stufenvertretung sollen mindestens einmal im Vierteljahr zu Besprechungen im Sinne von § 67 Abs. 1 zusammentreten.

 

(3) 1Die konstituierende Sitzung der Stufenvertretung findet spätestens zwölf Werktage nach der Feststellung des Wahlergebnisses statt. 2Die weiteren Sitzungen werden von dem Vorstand vorbereitet. 3Sie finden nach Bedarf, in der Regel einmal im Monat, statt.

 

(4) 1Über Angelegenheiten, in denen die Stufenvertretung mitbestimmt, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende im schriftlichen Verfahren abstimmen lassen. 2Die Abstimmung muss in einer Personalratssitzung erfolgen, wenn im Einzelfall ein Drittel der Mitglieder dem schriftlichen Verfahren widerspricht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge